{"id":1692,"date":"2009-04-11T10:25:26","date_gmt":"2009-04-11T09:25:26","guid":{"rendered":"http:\/\/ekkehard-friebe.de\/blog\/?p=1692"},"modified":"2009-04-11T10:25:26","modified_gmt":"2009-04-11T09:25:26","slug":"whistleblowing-in-der-wissenschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ekkehard-friebe.de\/blog\/whistleblowing-in-der-wissenschaft\/","title":{"rendered":"Whistleblowing in der Wissenschaft"},"content":{"rendered":"<p>Buchempfehlung:<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\"><strong><a title=\"Whistleblowing in der Wissenschaft\" href=\"http:\/\/www.amazon.de\/Whistleblowing-Wissenschaft-Rechtliche-wissenschaftlichem-Fehlverhalten\/dp\/3832935118\" target=\"_blank\"><span style=\"color: #800000;\">Whistleblowing in der Wissenschaft<\/span><\/a>: Rechtliche Aspekte im Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\"><strong><a title=\"G. O. Mueller\" href=\"http:\/\/www.worldnpa.org\/php2\/index.php?tab0=Scientists&amp;tab1=Display&amp;id=597\" target=\"_blank\"><span style=\"color: #800000;\">G. O. Mueller<\/span><\/a><\/strong>\u00a0 hat mir hierzu einen Zeitungsartikel aus der <em>Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ)<\/em> vom 25. Februar 2009 zugesandt, den ich nachstehend auszugsweise bringe:\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\"><strong>Zitat:\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\"><strong>Wer den Plagiator verpfeift, mu\u00df mit Undank rechnen\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\"><em>Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten k\u00f6nnen zu erheblichen Repressalien gegen\u00fcber den Hinweisgebern f\u00fchren. Welchen Schutz kann und will das deutsche Recht bieten?\u00a0<\/em><\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">Was wissenschaftliches Fehlverhalten ist, muss von Disziplin zu Disziplin beantwortet werden. Zwischen Abschreiben, Datendiebstahl und vorget\u00e4uschten Therapieerfolgen liegen viele M\u00f6glichkeiten. Es hat aber lange gedauert, bis sich die empirische Normalit\u00e4t des Versto\u00dfes gegen die Normen der Forschung in der allgemeinen Wahrnehmung durchgesetzt hat; gro\u00dfe F\u00e4lschungsskandale in den Naturwissenschaften waren die Vorreiter.\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">Die Ausblendung wissenschaftlicher Normverst\u00f6\u00dfe hat mit dem idealisierten Bild zu tun, das die Wissenschaft von sich selbst pflegt. Wenn nicht mit der Normali\u00adt\u00e4t von Missst\u00e4nden gerechnet wird, dann liegt es nahe, dass es f\u00fcr ihre Anzeige, Aufkl\u00e4rung und Abwicklung keine besonderen Verfahren gibt. Damit sinkt wiederum die Wahrscheinlichkeit der Anzeige.\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">Ein Einzelner, der den Normbruch als normal behaupten wollte, hat es dann umso schwerer. Dass in schwerwiegender Weise gegen Standards versto\u00dfen wurde, erfahren weder Kollegen noch Vorgesetzte gerne. Denn den Institutionen bereiten solche Meldungen \u00fcber Fehlverhalten im eigenen Haus ein gewisses Ungemach, sie stehen zun\u00e4chst selbst als mitverd\u00e4chtig da und k\u00f6nnen sogar bei erfolgreicher Aufkl\u00e4rung nicht viel gewinnen. Im Fach vernimmt man die m\u00f6glichen Reputationsverluste in der \u00d6ffentlichkeit mit noch gr\u00f6\u00dferer Sorge. Geldgeber werden verschreckt, die Presse verbei\u00dft sich in den Skandal.\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\"><!--more-->Konsequent muss sich der Alarmschl\u00e4ger R\u00fcckfragen gefallen lassen. Warum tust du das? Was tust du uns da an? Man nennt ihn \u201eWhistleblower&#8220;, aber sieht ihn eher als Denunzianten. Die Vermutung lautet: Der Nestbeschmutzer ist allgemein destruktiv gestimmt oder neidisch auf einen bestimmten Erfolg jener Kollegen, denen er unrechtes Hin unterstellt. Hat er \u00fcberhaupt genug Beweise? Auch wenn sich seine Behauptungen als wahr erwei\u00adsen, liegt ein Schatten auf seinem Vorsto\u00df. Er wird es k\u00fcnftig schwer haben. Zwischen Mobbing und au\u00dferordentlicher K\u00fcndigung ist alles m\u00f6glich.\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">Es gibt juristisch mehrere m\u00f6gliche Perspektiven: Man kann Whistleblowing als Herausforderung an das Arbeitsrecht sehen oder auch seine speziellen wissenschaftsrechtlichen Aspekte betonen. Wichtig scheint auch der Konflikt zwischen gelebter Normativit\u00e4t und gesetzlichen Vorgaben; immerhin gibt es ja die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit im Grundgesetz ebenso wie ein wenig bekanntes Petitionsrecht aus Artikel 17, sich mit Bitten und Beschwerden an zust\u00e4ndige Stellen zu wenden. Im Idealfall der juristischen Analyse m\u00fcsste man eine gewisse intime Kenntnis \u00fcber Verst\u00f6\u00dfe und ihre Handhabung einbringen und dabei die deutsche Situation mit der in anderen L\u00e4ndern vergleichen.\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">Die Hamburger <strong>Dissertation von Corin<\/strong><strong>na Nadine Schulz<\/strong> ist dieser Idealfall, und w\u00e4re ohne die Assistentenzeit der Verfasserin beim Ombudsmann der Deutschen Forschungsgemeinschaft nicht denkbar (<strong>\u201eWhistleblowing in der Wissenschaft&#8220;. Rechtliche Aspekte im Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, Baden-Baden, 2008<\/strong>). Schulz geht vom allgemeinen Arbeitsrecht aus und behandelt dann das eigentliche Whistleblowing in der Wissenschaft. Dem Leser wird auf diese Weise klar, dass hier strukturelle Defizite vorliegen, die durch einige Besonderheiten des Wissenschaftssystems potenziert werden. Auch Dieter Deiseroth, Richter am Bundesverwaltungsgericht, und Peter Derleder (Universit\u00e4t Bremen) sehen in ihrem Beitrag das Whistleblowing als gesellschaftspolitisches Problem und sehen zivil-rechtlichen Reformbedarf {\u201eWhistleblower und Denunziatoren&#8220;, Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik, 41. Jg., 2008, Heft 8).\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">Sie erinnern uns ebenso wie Schulz an vergangene Skandale wie etwa jenen um das Fleischhygieneamt auf dem Rinderschlachthof in Bad Bramstedt: Margrit Herbst, einer Tier\u00e4rztin, die den Umgang mit BSE-Verdachtsf\u00e4llen publik macht, wird fristlos gek\u00fcndigt. Vorangegangen waren Meldungen \u00fcber unerkl\u00e4rliche hochgradige Bewegungsst\u00f6rungen, erh\u00f6hte Nervosit\u00e4t und Aggressivit\u00e4t der Tiere an ihre Vorgesetzten, die aber trotzdem das Fleisch f\u00fcr den Handel freigaben. Die \u00c4rztin war zur Verschwiegenheit verpflichtet worden, ihr T\u00e4tigkeitsfeld wurde ge\u00e4ndert, sie f\u00fcgt sich jedoch trotz Abmahnung nicht, gibt Interviews, bis alles eskaliert. Die K\u00fcndigung sei rechtm\u00e4\u00dfig, sagt das Arbeitsgericht, sie h\u00e4tte sich nicht hinreichend um eine innerdienstliche Aufkl\u00e4rung bem\u00fcht, und die m\u00f6glichen Auswirkungen auf den Umsatz des Schlachthofs h\u00e4tten ihr bekannt sein m\u00fcssen. So wurde 1996 entschieden, pikanterweise auf dem H\u00f6hepunkt der BSE-Krise.\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">Deiseroth und Derleder verweisen auf ein Merkmal der Informationsgesellschaft: Der Raum unbeachteter oder \u201eunterschlagener Wirklichkeit&#8220; (Oskar Negt) weite sich aus. Der \u00f6konomische Druck auf alle Akteure f\u00fchre zu gestiegenen innerbetrieblichen Leistungsnormen und Loyalit\u00e4tserwartungen, die einstmals aktiven Gewerkschaften schw\u00e4chelten statt gegenzusteuern, Privatisierungen erzeugten neue Intransparenzen. \u00dcbrig bleibe der Einzelne mit seiner unvergleichlichen, aus Innensicht gewonnenen Kenntnis von Missst\u00e4nden, der mit Hinweisen an die Presse die Gemeinwohlbelange wahrnehmen k\u00f6nnte. Lebensmittel-, Abrechnungs- und Pflegeskandale sind vielfach nur so an die \u00d6ffentlichkeit gelangt.\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">Dieser Gemeinwohlbezug fehlt typischerweise in den Whistleblowing-F\u00e4llen der Wissenschaft, betont Schulz. Gemeinsam ist allen Konflikten, dass sie als arbeitsrechtliches Problem vor Gericht auftauchen, wo die Richter aber lange Zeit sehr z\u00f6gerten, das Verpfeifen nicht als Vertragsbruch aufzufassen. Tats\u00e4chlich obliegen ja dem Arbeitnehmer (besonders Beamten) Verschwiegenheits-, R\u00fccksichtnahme- und Treuepflichten, ja mancher weigert sich unter Verweis auf seine schweren ethischen oder rechtlichen Bedenken sogar, eine von ihm erwartete Arbeit zu tun. Das geht nat\u00fcrlich nicht, antwortet der Arbeitgeber entr\u00fcstet.\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">Wer da recht hat, ist spezialgesetzlich nicht geregelt; eine zus\u00e4tzliche arbeitsrechtliche Vorschrift im BGB war bis vor kurzem in der Diskussion. Der neue \u00a7 612a sollte ein ausdr\u00fcckliches Recht von Besch\u00e4ftigten festhalten, Rechtsverst\u00f6\u00dfe des Unternehmens gegen\u00fcber Beh\u00f6rden anzuzeigen. Ob er noch kommt, scheint mehr als fragw\u00fcrdig; Der Entwurf wurde auf Eis gelegt und gilt als gescheitert, weil er manchen inhaltlich zu weit ging.\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">Konsequent haben einige Akteure ihre eigenen Normen geschaffen. Aufgeschreckt durch Skandale, die in den Medien landeten, haben F\u00f6rderorganisationen und Universit\u00e4ten eigene Verfahrensordnungen zum Umgang mit wissenschaftlichen Fehlverhalten erlassen. Die verschiedenen Interessen werden dort ber\u00fccksichtigt, und nat\u00fcrlich muss auch dem Verd\u00e4chtigen ein Recht auf Geh\u00f6r einger\u00e4umt werden; eine blo\u00dfe Anzeige darf keine Vorverurteilung nach sich ziehen. Es liegt auf der Hand, dass diese Verfahrensordnungen im Detail erheblich voneinander abweichen und allgemein geltende Standards ein Desiderat bleiben.\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">Bei alledem besteht die Gefahr, dass es dem Whistleblower hier \u00e4hnlich ergeht wie dem Opferzeugen im Strafverfahren: Er ist ein willkommenes Beweismittel, wo es um die Aufkl\u00e4rung der Vorw\u00fcrfe geht, aber die Ber\u00fccksichtigung seiner spezifischen Belange im Verfahren ist nicht durchweg gew\u00e4hrleistet. Keine andere deutsche Schutzregelung geht so weit wie die der Universit\u00e4t Stuttgart, welche in der Verfahrensordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vorbildlich erkl\u00e4rt, dass \u201eder wissenschaftliche und berufliche Werdegang&#8220; von informierenden Personen \u201edurch das Verfahren nicht beeintr\u00e4chtigt werden (darf)&#8220;: \u201eDie Universit\u00e4t \u00fcbernimmt hierf\u00fcr die Verantwortung.&#8220; Wo dies nicht geschieht, bleibt bedenklich viel Raum f\u00fcr die soziale Logik der Wissenschaft. Schulz sieht es realistisch: Selbst wenn sich der Betrugsverdacht best\u00e4tigt, muss der Whistleblower empirisch f\u00fcrchten, sch\u00e4rfer sanktioniert zu werden als derjenige, den er angezeigt hat. Einige Forscher sind ausgewandert, andere konnten nicht mehr habilitieren \u00a0&#8211; \u00a0eine Katastrophe in einem Berufsfeld mit oft scharf definierten Au\u00dfengrenzen. Der eigentliche Normbruch wird bei dem lokalisiert, der Verst\u00f6\u00dfe anzeigt.\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">Deiseroth und Derleder verweisen hier \u00fcberzeugend auf \u201edie Beharrungskraft wirtschaftlicher und sozialer Einheiten, mit der auch eingeschliffene Missst\u00e4nde verdeckt und aufrechterhalten werden&#8220;.\u00a0Whistleblowing ist ein Fr\u00fchwarnsystem, das die \u201emitdenkende Loyalit\u00e4t von Besch\u00e4ftigten verst\u00e4rken&#8220; kann. Auch auf die Wissenschaft bezogen, muss man die Kosten und Konsequenzen erw\u00e4gen, die bei einer erst sp\u00e4teren Aufdeckung des Fehlverhaltens bl\u00fchten. So gesehen w\u00e4re Whistleblowing Teil einer internen Qualit\u00e4tssicherung und sollte dem Arbeitgeber hochwillkommen sein. Ob er den Informanten aber gegen informelle Sanktionen sch\u00fctzen kann, steht bei einem System, in| dem Netzfreundschaften alles sind, dahin.\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">Schulz endet pragmatischer und fordert wie Deiseroth und Derleder Rechts\u00e4nderungen. Wo die beiden dem Gesetzgeber zuraten, rasch zu handeln, entfaltet sie ein beeindruckend differenziertes Panorama von erg\u00e4nzenden und vertiefenden Vorschl\u00e4gen. Wichtiger als zersplitterte Regelwerke mit zahllosen Schutzvorkehrungen sei die staatliche Schaffung von Anreizstrukturen f\u00fcr Arbeitgeber, damit diese organisationsinterne Verbesserungen vornehmen. Anders als bei den gerne parallelisierten Korruptionsf\u00e4llen helfen in der Wissenschaft aber Kronzeugenregelungen und Ma\u00dfnahmen zum Zeugenschutz kaum weiter.\u00a0Immerhin kann man von ihnen lernen, dass die Motive des Anzeigenden sekund\u00e4r bleiben d\u00fcrfen. Institutionen brauchen eigene Whistleblower-Regelungen, und die Forschungsf\u00f6rderung k\u00f6nnte davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass es sie gibt. Gro\u00dfbritannien und die Vereinigten Staaten haben es vorgemacht.\u00a0<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">Denn \u201eWhistleblowing&#8220; ist ein Fremdwort, dessen Erscheinen hierzulande neben einer Aufmerksamkeitsverschiebung auch einen internationalen Wissenstransfer im Recht signalisiert. Als Verhaltensvariante wurde es zuerst 1963 in Amerika so bezeichnet, und von dort sowie aus Gro\u00dfbritannien kommen nun auch die juristischen L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge und im Unternehmensrecht auch manche konflikttr\u00e4chtige Vorgabe. Man k\u00f6nnte die Vorreiterrolle beider L\u00e4nder mit der Struktur der dortigen Forschungsf\u00f6rderung erkl\u00e4ren: Wo die externen Geldgeber m\u00e4chtiger und empfindlicher sind, scheint das Wissenschaftsrecht eilfertig, deren rechtsethische Vorstellungen umzusetzen. Mancher mutige Verpetzer genie\u00dft dort ein Ansehen, von dem Whistleblower in Deutschland, vorsichtig formuliert, weit entfernt sind.\u00a0<br \/>\nMILOS VEC\u00a0\n<\/p>\n<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\">(<strong>Zitatende<\/strong>, Hervorhebungen durch Fettdruck von Friebe)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Buchempfehlung: Whistleblowing in der Wissenschaft: Rechtliche Aspekte im Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten\u00a0 G. O. Mueller\u00a0 hat mir hierzu einen Zeitungsartikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 25. 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